Bekommt man in der Berufsschule ein Zeugnis?

Selbstverständlich erhalten Sie während Ihrer Berufsschulzeit Zeugnisse, die Ihren jeweiligen Leistungsstand ausweisen. Bei einem dreijährigen Ausbildungsverhältnis erhalten Sie insgesamt 4 Zeugnisse:

Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Sie ein Jahreszeugnis.

Im zweiten Ausbildungsjahr erhalten Sie ebenfalls ein Jahreszeugnis.

Im dritten Ausbildungsjahr erhalten Sie ein Halbjahreszeugnis

Zum Ende der Ausbildung erhalten Sie bei erfolgreichem Abschluss ein Abschlusszeugnis; wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ein Abgangszeugnis.

Warum gibt es 2 Abschlüsse?

Neben dem Berufsabschluss als Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau durch die SIHK Hagen (= Prüfungszeugnis) erhalten Sie vom Eugen-Schmalenbach-Berufskolleg beim Erreichen bestimmter schulischer Leistungen den Berufsschulabschluss (Abschlusszeugnis der Berufsschule).

Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsgangs den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote bei vorher abgeschlossenen Fächern (z.B. Datenverarbeitung, Religionslehre) werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst.

Dabei werden die Noten der Fächer, die entsprechend der Stundentafel mit drei oder mehr Wochenstunden unterrichtet werden, doppelt gewichtet (hier: Geschäftsprozesse). Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma - ohne Rundung - gerechnet.

Der Berufsschulabschluss ist mit dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - gleichwertig.

Die Fachoberschulreife wird in Verbindung mit dem Berufsschulabschluss erreicht, wenn

- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreicht wird UND
- die Berufsabschlussprüfung (IHK-Prüfung) bestanden wird UND
- die für die Fachoberschulreife notwendigen Englischkenntnisse (oder eine andere Fremdsprache) nachgewiesen werden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit den erreichbaren Schulabschlüssen an:

- den Abteilungsleiter Industrie (Herrn Tillmann)
- Ihre Klassenlehrerin/Ihren Klassenlehrer
- den Beratungslehrer für Schullaufbahnberatung (Herrn Dresen)

Berufsschulabschluss ja - IHK-Abschluss nein

Für Schülerinnen und Schüler, die

- die Berufsabschlussprüfung (IHK-Prüfung) nicht bestanden haben UND
- den Berufschulabschluss erreicht haben UND
- deren Ausbildungsverhältnis verlängert worden ist,

ist der weitere Berufsschulbesuch entbehrlich. Mit anderen Worten: diese Schülerinnen und Schüler unterliegen nicht mehr der Schulpflicht.

Sie sind allerdings berechtigt, bis zur wiederholten Berufsabschlussprüfung am Berufsschulunterricht des berufsbezogenen Lernbereichs ohne Leistungsbewertung teilzunehmen. Dazu ist eine erneute Anmeldung im Schulsekretariat erforderlich.

Wir raten Ihnen dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Berufsschulabschluss nein - IHK-Abschluss ja

Für Schülerinnen und Schüler, die

- die Berufsabschlussprüfung (IHK-Prüfung) bestanden haben UND
- den Berufschulabschluss nicht erreicht haben
besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Berufsschulabschluss per Nachprüfung noch zu erreichen.

Dazu ist es erforderlich, dass Sie auf Ihrem Abgangszeugnis der Berufsschule in höchstens zwei Fächern die Note mangelhaft erzielt haben. Weist Ihr Zeugnis die Note "ungenügend" oder mehr als zwei Mal "mangelhaft" aus, ist eine Nachprüfung nicht möglich.

Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre Klassenlehrerin/Ihren Klassenlehrer - spätestens jedoch am Tag der Zeugnisausgabe, damit Sie die Anmeldefrist zur Nachprüfung nicht verpassen. Mit ihr/ihm können Sie alle weiteren Fragen klären, z.B. welches Fach Sie wählen wollen, Prüfungsablauf, Termine für die schriftliche und mündliche Nachprüfung.

Bei erfolgreicher Nachprüfung tauschen wir Ihr Abgangszeugnis in ein Berufsschulabschlusszeugnis um.

Noch ein Tipp: Für die Fächer, die vorzeitig abgeschlossen (i.d.R. Datenverarbeitung, Religion) und mit der Note "mangelhaft" bewertet worden sind, können Sie sich sofort zur Nachprüfung melden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie in noch einem anderen Fach mangelhafte Leistungen erbracht haben.

Weder Berufsschul- noch IHK-Abschluss?

Für Schülerinnen und Schüler, die

- die Berufsabschlussprüfung (IHK-Prüfung) nicht bestanden haben UND
- den Berufschulabschluss nicht erreicht haben UND
- deren Ausbildungsverhältnis verlängert worden ist,

gilt nach wie vor die Berufsschulpflicht. Sie nehmen am Unterricht des ersten Halbjahres der nachrückenden Oberstufe mit Leistungsbewertung teil und haben erneut die Möglichkeit, Ihren Berufsschulabschluss zu erreichen.

In die Berechnung Ihrer Abschlussnoten gehen die Noten des letzten Zeugnisses und die aktuell erbrachten Leistungen ein. Bei Erfüllung der Anforderungen erhalten Sie dann Ihren Berufsschulabschluss.

Sollten Sie Ihren Berufsschulabschluss erneut nicht erreichen, haben Sie bei Vorlage bestimmter Bedingungen die Möglichkeit der Nachprüfung.

Zugriffe heute: 3 - gesamt: 2757.